AGB
AGB für den Wartungs- und Stördienst
1. Mitwirken des Kunden
Um unsere Arbeit möglichst schnell und wirkungsvoll leisten zu können, sind wir auf Ihre Mitwirkung mindestens in folgendem Umfang angewiesen:
a) Schon bei der Störungsmeldung bzw. der Vereinbarung von Wartungsterminen sind unsere Mitarbeiter hinreichend detailliert über den Zustand der Anlage zu informieren, damit der Zeit- und Materialeinsatz richtig geplant werden kann.
b) Zu den vereinbarten Arbeitsterminen muß die Arbeitsstelle frei zugänglich sein.
c) Während der Zeitdauer unserer Arbeiten muß uns der Kunde oder ein hinreichend bevollmächtigter Vertreter zur Verfügung stehen, der uns über Störungsursachen etc. klar informieren, unsere Arbeiten mit denen anderer Gewerke koordinieren und unsere Arbeiten abnehmen kann.
d) In der Zeit unmittelbar nach Durchführung einer Wartung oder des Stördienstes ist die Anlage mindestens drei Tage lang zweimal täglich auf störungsfreien Lauf zu kontrollieren, über Störfälle sind wir zu informieren.
Zusätzlicher Aufwand oder Schaden (z.B. Wartezeiten, Fahrtkosten etc.), die durch ungenügende Beachtung dieser Pflichten entstehen, sind neben der Wartungsvergütung zu erstatten.
e) Sofern für Bau, Einrichtung und Betrieb einer Anlage oder die Durchführung unserer Arbeiten Genehmigungen Dritter, insbesondere Baugenehmigungen oder Genehmigungen der Gas- und Elektrizitätswerke erforderlich sind, werden Sie diese Genehmigungen selbständig einholen, auch wenn wir auf die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen hinweisen.
2. Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
a) Unsere Rechnungen sind 10 Tage nach Erhalt stets rein netto zu bezahlen.
b) Im Verzugsfall berechnen wir 10% Verzugszinsen, es steht Ihnen aber der jederzeitige Nachweis dafür offen, daß unsere Verzugsschaden geringer ist.
c) Wenn Teile der Anlage ausgetauscht werden müssen, verwenden wir - soweit das technisch vertretbar ist - Austauschteile. Stehen diese nicht zur Verfügung, so werden wir Neuteile einbauen, um die Anlage so schnell wie möglich funktionsfähig zu machen. Sie können uns jedoch jederzeit anweisen, die für Sie jeweils preisgünstigere Lösung zu wählen.
d) Gegenüber unseren Zahlungsansprüchen haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich Ihrer eigenen Ansprüche aus diesem Wartungsvertrag, nicht jedoch aus anderen Verträgen.
e) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
3. Gewährleistung
a) Der Inhalt unserer Leistung besteht darin, im Rahmen des Wartungsdienstes Störfälle möglichst vorsorgend auszuschalten oder Sie bei Ihrem Auftreten zu beseitigen. Technisch unvermeidbare Ursachen (z.B. Materialermüdung) können dazu führen, daß trotz dieser Maßnahmen eine Anlage nicht oder nicht in vollem Umfang funktionsfähig bleibt und daher insgesamt ersetzt werden muß.
b) Ersatzteile:Für eingebaute Ersatzteile übernehmen wir über die gesetzlichen Fristen hinaus eine Gewährleistung von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Einbaus, sofern ein Material- oder Fabrikationsfehler vorliegt. Für Düsen und Filtereinsätze übernehmen wir keine Gewährleistung.
c) Wenn Sie Eingriffe in die Anlage vornehmen, die nicht um üblichen Bedienerumfang gehören und die weiter gehen, als zur Störungsdiagnose erforderlich ist, können wir neben der Wartungsvergütung allen Aufwand ersetzt verlangen, der sich für uns über den normalen Wartungsumfang hinaus ergibt.
Erfolgt ein solcher Eingriff innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Durchführung eines Wartungs- oder Stördienstes, so müssen Sie uns nachweisen, daß der danach auftretende Störfall nicht auf Ihrem Eingriff beruht.
d) Das gleiche gilt, wenn Zusatzeinrichtungen eingebaut oder die Anlage sonst technisch verändert wird.
Mißlingt die Beseitigung ein- und desselben Fehlers mehr als dreimal (Serienfehler) und beruht das auf nicht fachgerechten Versuchen zur Fehlerbeseitigung, können Sie die Wartungsvergütung angemessen mindern.
Sollte der verbleibende Fehler endgültig nicht beseitigt werden können und die Funktionen der Anlage beeinträchtigen, können Sie den Wartungsvertrag jederzeit kündigen.
4. Haftungs- und Verjährungsbegrenzung
a) Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten unbegrenzt.
b) Wir haften ferner unbegrenzt für alle vertraglichen Erfüllungspflichten.
c) Bei Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen (z.B. Monteure etc.) haften wir dann unbegrenzt, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt oder vertragliche Zusicherungen nicht erfüllt werden.
Im übrigen haften wir für deren Verhalten nur insoweit, als wir uns versichert haben, und zwar unbegrenzt auf die tatsächlich versicherten Risiken und Versicherungssummen.
Darüber hinaus haften wir für das Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen nicht, und zwar unabhängig von Art und Ursache des Schadens.
5. Die Verjährungsfrist für die Verletzung von Nebenpflichten wird auf zwei Jahre nach dem Zeitpunkt begrenzt, nach dem unsere Arbeiten abgeschlossen wurden.
6. Recht, Gerichtsstand, Schriftform
a) Auf die Vertragsbeziehungen zu unseren Kunden ist ausschließlich das in der Bundesrepublik geltende Recht unter Ausschluß des Haager Kaufrechts und des Wiener Kaufrechts anzuwenden.
b) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Nauen.
c) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages nach seinem Abschluß bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch beide Seiten.
